DGPR zum Rehabilitationssport in Herzgruppen im Kontext der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnungen

2. November 2020: Laut des am 2. November in Kraft getretenen (und derzeit bis 30.11. gültigen) Beschlusses von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie bleiben „Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, […] weiter möglich.“ Der Rehabilitationssport in Herzgruppen ist hier nicht ausdrücklich erwähnt.

Wie inzwischen ersichtlich ist, nehmen einige der gerade veröffentlichten Corona-Bekämpfungsverordnungen der Bundesländer „medizinisch notwendige Behandlungen“, andere auch explizit den „Rehabilitationssport“ als medizinisch notwendige Behandlung vom Durchführungsverbot aus (siehe z.B. Hessen, Anlage S. 13 „Sportbetrieb“). Allerdings sind einige Verordnungen teilweise schwierig umzusetzen, indem sie Reha-Sport grundsätzlich erlauben, aber auf sonstige Einschränkungen verweisen. Am Beispiel Rheinland-Pfalz: Hier ist der Rehasport erlaubt, es gelten aber die Kontaktbeschränkungen (2 Personen), wodurch die Durchführung praktisch nicht möglich ist. Dazu kommt, dass viele Landkreise und Städte als Träger die öffentlichen Sporthallen und Sportplätze für den gesamten außerschulischen Betrieb geschlossen haben.  

Grundsätzlich ist Rehabilitationssport in Herzgruppen eine ärztlich verordnete und medizinisch indizierte Therapie und keine Freizeitaktivität. Die verbindliche Entscheidung über die Frage zur Weiterführung des Rehabilitationssports regeln jedoch die Verordnungen der Landesregierungen der jeweiligen Bundesländer bzw. die Gesundheitsämter der Landkreise bzw. Städte vor Ort. Das hat auch der Verband der Ersatzkrankenkassen (vdek) auf telefonische Nachfrage bestätigt.

Die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR) kann daher nach gründlicher interner Diskussion aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Situation in den Bundesländern keine allgemeinverbindliche Empfehlung zur Fortführung oder zur Beendigung des Rehabilitationssportes auf Länderebene geben. Die Entscheidung, ob der Rehabilitationssport in Herzgruppen weiter durchgeführt werden darf, muss anhand der lokalen Landesverordnungen und eventueller behördlicher Verfügungen (Gesundheitsbehörden, Kreisverwaltung etc.) vor Ort geprüft werden. Diese Vorgaben unterscheiden sich zum Teil erheblich zwischen den Bundesländern.

Darüber hinaus ist selbstverständlich auch eine individuelle Risikobewertung innerhalb der Herzgruppe und durch die einzelnen Teilnehmer notwendig. Möchten die Teilnehmer die ärztlich verordnete Therapie fortsetzen? Können die Hygienekonzepte ganz konsequent in der Herzgruppe auch während der Therapie umgesetzt werden? Es bleibt also auch eine individuelle Entscheidung der Herzgruppen vor Ort im Rahmen der behördlichen Vorgaben.

Links zu den aktuellen Seiten der Corona-Bekämpfungsverordnungen der Länder (soweit veröffentlicht):

Baden-Württemberg:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Bayern:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/

Berlin:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Brandenburg:

https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8854

Bremen:

https://www.bremen.de/corona

Hamburg:

https://www.hamburg.de/verordnung/14545780/2020-10-30-rechtsverordnung/

 

Mecklenburg-Vorpommern:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus

Niedersachsen:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Nordrhein-Westfalen:

https://www.land.nrw/corona

Rheinland-Pfalz:

https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Saarland:

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-10-30.html

Sachsen:

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Sachsen-Anhalt:

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/

Schleswig-Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html#doc6cb5318e-5f8a-4ac6-a0e7-d805a1c8f670bodyText6

Thüringen:

https://corona.thueringen.de/verordnungen

 

Prof. Dr. med. Bernhard Schwaab
Präsident

 

Peter Ritter
Geschäftsführer

Deutsche Gesellschaft für
Prävention und Rehabilitation
von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) e.V.
Friedrich-Ebert-Ring 38
56068 Koblenz