Satzung

SATZUNG DER DGPR E.V.

Satzung der DGPR e.V. vom 1. 11. 1973
zuletzt geändert am 20.5.2005 in Berlin

§1 Name, Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V."; kurz "DGPR" genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Koblenz.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
4. Er kann Mitglied von anderen juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
5. Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein vertritt interdisziplinär die kardiologische Prävention und Rehabilitation in Wissenschaft, Forschung und Lehre.
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch:

a) Die Optimierung von Prävention und Rehabilitation kardiovaskulärer Erkrankungen im stationären und ambulanten Bereich
b) Die Koordinierung der  Landesorganisationen (nachstehend LO genannt) und die Abstimmung mit  Institutionen und Organisationen gleicher Zielrichtung auf Bundesebene.
c) Die Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Forschungsgruppen, die Durchführung sowie die Veröffentlichung der erarbeiteten wissenschaftlichen Ergebnisse auf nationaler und internationaler Ebene.
d) Die Förderung der Gesundheitsbildung und Mitwirkung bei der Aufklärung über kardiovaskuläre Risikofaktoren.
e) Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
f) Die Erforschung und Erarbeitung neuer Methoden in der Diagnostik und Behandlung von Herz- und Kreislaufkrankheiten unter besonderer Berücksichtigung der kardiovaskulären Prävention und Rehabilitation.
g) Entwicklung von Leitlinien, Standards und Empfehlungen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnis­qualität in der Prävention und Rehabilitation kardiovaskulärer Erkrankungen.
h) Wahrnehmung und Vertretung von Interessen der dem Verein angehörenden Mitglieder des stationären und ambulanten Bereichs gegenüber Dritten auf Bundesebene.

2. Der Verein ist bestrebt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den zuständigen Stellen zusammen­zuarbeiten Er kann auch Aufgaben gegenüber anderen Stellen übernehmen und vertragliche Regelungen treffen, soweit sie mit den Zweckbestimmungen des Vereins vereinbar sind.
Er kann Rahmenverträge und Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger und des Sports abschließen. Verträge und Vereinbarungen über Vergütungen sowie Verfahrens­regelungen mit Auswirkungen auf die Landesorganisationen und die Herzgruppen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesorganisation.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins oder etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der DGPR. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Durchführung der Aufgaben

Der Verein bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Mitglieder, der Vereinsorgane und Dritter.

§4 Mitglieder

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten wie öffentlichen Rechts und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts sein, von denen eine Förderung der Vereinsziele zu erwarten ist. In Frage kommen insbesondere die Landesorganisationen für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (LO), Rehabilitationskliniken und Rehabilitationszentren. Das Präsidium kann Ehrenmitglieder ernennen. Näheres kann in einer Ehrenordnung festgelegt werden.

§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Präsidiumsbeschluss
Die Mitgliedschaft erlischt mit:
- dem Verlust der Eigenschaft einer juristischen Person
- der Auflösung einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts
- dem Austritt (Kündigung)
- dem Ausschluss eines Mitglieds
- dem Tod eines Mitglieds
- dem Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Mitglieds
- dem Verzug mit der Beitragszahlung für das Vorjahr
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher Grund kann insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung, bzw. die Vereinsinteressen sowie Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen vorliegen.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch dem Mitglied schriftlich mit Begründung zuzustellenden Beschluss. Dem Mitglied ist binnen einer Frist von 2 Wochen zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem ihm vorher mitzuteilenden Ausschlussgrund Stellung zu nehmen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Sie ist schriftlich zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, durch Ausübung des Rede-, Stimm- und Antragsrechtes bei Mitgliederversammlungen an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Juristische Personen werden jeweils durch vertretungsberechtigte natürliche Personen vertreten; Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts durch bevollmächtigte Vertreter.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, durch persönlichen Einsatz und/oder finanzielle Zuwendungen die Ziele des Vereins zu fördern.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen in der Beitragsordnung des Vereins bestimmten Jahresbeitrag zu entrichten.

§7Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Ausschuss Phase II (WHO)
- der Ausschuss Phase III (WHO)
- der Ausschuss Interdisziplinär
2. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB) gilt die Finanz- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Präsidium beschlossen wird.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet i.d.R. einmal jährlich statt.
3. Der Termin wird den Mitgliedern durch das Präsidium 2 Monate vorher bekannt gegeben. In der Terminankündigung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder berechtigt sind, bis 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung beim Präsidium einzureichen, die in der Tagesordnung aufzunehmen sind.
4. Der Präsident lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens 2 Wochen vor Sitzungstermin ein. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können Anträge nur noch behandelt werden, wenn sie schriftlich als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden und 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn es selbst, ein Ausschuss oder mindestens 50 Mitglieder dies verlangen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Dieses Recht kann er durch die Mitgliederversammlung einem Versammlungsleiter übertragen lassen.
8. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt:
a) Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme, wobei schriftliche Stimmenübertragung möglich ist. Es können jedoch von einem Mitglied nur max. 3 dieser Stimmen gehalten werden.
b) Landesorganisationen besitzen 2 Grundstimmen und je angefangene 100 Herzgruppen 1 weitere Stimme auf der Grundlage der jeweils im Vorjahr abgegebener Bestandserhebung.
c) Rehabilitationskliniken/Rehabilitationszentren besitzen 2 Grundstimmen und je angefangene 100 kardiovaskuläre Betten bzw. Behandlungsplätze 1 weitere Stimme.
d) Andere juristische Personen und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts besitzen ohne Rücksicht auf ihre Mitgliederzahl 1 Stimme. Das Stimmrecht der juristischen Personen und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts wird durch Vertreter ausgeübt. Ein anwesender Vertreter kann bis zu 5 dieser Stimmen halten. Die Übertragung des Stimmrechts einer juristischen Person oder einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts auf Vertreter anderer juristischer Personen und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts ist ausgeschlossen.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung keine ausdrücklich abweichende Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10. Über die Mitgliederversammlungen sind unverzüglich Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern zuzusenden.
Sie müssen enthalten:
- die Tagesordnung
- die zum jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
11. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
12. Weitere Einzelheiten zum Ablauf und zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.

§9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl und Abberufung des Präsidiums sowie der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung und des Vereinszweckes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Anträge
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus ehemalige Präsidenten/ Vorsitzende zu Ehrenpräsidenten wählen. Diese können an allen Sitzungen der Gremien ohne Stimmrecht teilnehmen.

§10 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten für die Amtsdauer von 3 Jahren. Seine einmalige Wiederwahl ist auch dann möglich, wenn er aus der Mitte des Präsidiums gewählt worden war und diesem bereits maximal 3 Jahre angehört hat. Mit  Ablauf seiner  Amtszeit scheidet der Präsident aus dem Präsidium aus und kann auch in der darauf folgenden Amtszeit nicht in anderer Funktion in das Präsidium gewählt oder berufen werden.
b) dem 1. Vizepräsidenten
dem 2. Vizepräsidenten für Finanzen
dem Vertreter des Ausschusses Phase II
dem Vertreter des Ausschusses Phase III
2 Vertretern des Ausschusses Interdisziplinär
für die Amtszeit von jeweils ebenfalls 3 Jahren. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Stellt sich kein anderer Bewerber – bezüglich der Ausschüsse jetzt nicht mehr nur beschränkt auf die Mitte ihrer Mitglieder – für das Amt zur Verfügung, ist ausnahmsweise eine zweite Wiederwahl möglich. Die Amtszeit im Präsidium von insgesamt 9 Jahren kann auch ausnahmsweise nicht überschritten werden.
2. Bei Bedarf kann das Präsidium auf seinen Antrag durch die Mitgliederversammlung um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Die Vorschriften unter 10.1. b) bezüglich Amtszeit und Wiederwahl gelten entsprechend.
3. Dem Präsidium können nur natürliche Personen angehören die Mitglieder sind.
4. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Präsidiums erfolgt schriftlich und geheim.
5. Für die Vertreter der Ausschüsse haben diese das ausschließliche Vorschlagsrecht, ausgenommen bei einer möglichen zweiten Wiederwahl. Der Präsident und der 1. Vizepräsident müssen Ärzte sein. Min­destens 2 Präsidiumsmitglieder müssen aus dem nichtärztlichen Bereich kommen, die Mehrheit des Präsidiums muss aus Ärzten bestehen. Das Präsidium bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsi­dium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
6. Der Verein wird gerichtlich, wie außergerichtlich durch den Präsidenten und den 1. Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 1. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt.

§11 Aufgaben des Präsidiums

1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Das Präsidium leitet den Verein.
2. Dem Präsidium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Geschäfte zu führen
- eine Geschäftsstelle einzurichten
- den Haushalt aufzustellen
- der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Präsidiums ggf. nach Geschäftsbereichen zu berichten
- Vorhaben und Projekte im Rahmen der Vereinszwecke zu planen und durchzuführen bzw. zu koordinieren und über Zusammenarbeit mit Dritten zu entscheiden
- Ordnungen zu erlassen
3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsident, im Falle der Verhinderung sein ärztlicher Stellvertreter und mindestens drei, im Falle der Erweiterung des Präsidiums um einen oder zwei Beisitzer, mindestens vier weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten bzw. seines Stellvertreters entscheidend.
5. Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.
6. Weitere Einzelheiten zur Arbeit des Präsidiums und die Bildung von Geschäftsbereichen, die von den Präsidiumsmitgliedern eigenverantwortlich wahrzunehmen sind, regelt die Geschäftsordnung.

§12 Ausschuss - Phase II

1. Mitglieder sind 7 Vertreter der ärztlichen Leiter von kardiologischen Rehabilitationseinrichtungen, wovon ein Vertreter aus der ambulanten Rehabilitation kommen soll. Diese müssen Vereinsmitglieder sein und werden von den ärztlichen Leitern der Rehabilitationseinrichtungen per Briefwahl gewählt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Sprecher und dessen Stellvertreter. Der Ausschuss schlägt aus seiner Mitte der Mitgliederversammlung seinen Kandidaten für das Präsidium vor.
2. Die Aufgaben des Ausschusses ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
3. Die Sitzungen des Ausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich.

§13 Ausschuss - Phase III

1. Mitglieder sind die Landesorganisationen für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen, soweit sie Mitglied des Vereins sind. Die Vertreter der Landesorganisationen im Ausschuss werden von den Landesorganisationen entsandt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Sprecher und dessen Stellvertreter. Er schlägt der Mitgliederversammlung den Kandidaten für das Präsidium vor.
2. Die Aufgaben des Ausschusses ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
3. Die Sitzungen des Ausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich.

§14 Ausschuss Interdisziplinär

1. Die 12 Mitglieder sind natürliche Personen und werden durch das Präsidium aus dem ambulanten und stationären Bereich der Prävention und Rehabilitation berufen. In Frage kommen unter anderem niedergelassene Ärzte, Epidemiologen, Psychologen, Physiotherapeuten, Bewegungstherapeuten, (z. B. Sportlehrer/Übungsleiter), Ernährungsfachkräfte, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Pflegekräfte.
2. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Sprecher und den Stellvertreter.
3. Der Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung seine beiden Kandidaten für das Präsidium vor.
4. Einzelheiten zur Arbeit des Ausschusses und zur Bildung von Arbeitsgruppen regelt die Geschäftsordnung.
5. Die Sitzungen des Ausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich.

§15 Beirat

Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung einen Beirat einsetzen.
Dem Beirat können insbesondere angehören:
- Vertreter der Exekutive
- Vertreter der Legislative
- Vertreter von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Vertreter von Berufs- und Fachverbänden
- Vertreter von Klinikträgern

§16 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer sowie je einen Stellvertreter, die nicht dem Präsidium angehören dürfen, auf die Dauer von 4 Jahren.
2. Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Rechnungsprüfer obliegt die jährliche Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins.

§17 Vereinsordnungen

1. Zur Durchführung seiner Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben.
2. Alle Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
3. Die Ordnungen können vom Präsidium mit einfacher Mehrheit verabschiedet bzw. geändert werden, sofern die Satzung nichts anderes regelt.
4. Insbesondere folgende Ordnungen können erlassen werden:
- Geschäftsordnung
- Beitragsordnung
- Finanz- und Reisekostenordnung
- Rechtsordnung
- Ehrenordnung

§18 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.

§19 Haftung

Für Schäden im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

§20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten zu Liquidatoren bestellt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den §§ 47 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Herzstiftung", die es zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen verwenden muss.

§21 Inkrafttreten

Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 01.11.1973 beschlossen worden und am 01.12.1973 in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.05.2008. Die Änderung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.